Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 03.04.2020 aufgrund des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, verordnet:
Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950
§ 1
(1) Die Betreuung in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl 5065, für den Verwaltungsbezirk wird ab 18. März 2020 dahingehend eingeschränkt, dass die Betreuung von Kindern nur für bestimmte Personengruppen verfügbar ist. Zu diesen Personengruppen gehören jedenfalls:
- Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal,
- Pflegepersonal,
- Personal von Blaulichtorganisationen,
- Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben,
- Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkte und öffentlichen Verkehrsbetrieben,
- Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher sowie
- für Eltern, die beruflich unabkömmlich sind oder keine Betreuungsmöglichkeit zu
Hause haben.
(2) Die Kindergartenleitungen bzw. die Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen entscheiden über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 4. April 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 13. April 2020.
Die Bezirkshauptfrau
Mag. G e r e r s d o r f e r
Verordnung Kindergartenbetrieb vom 03.04.2020.pdf
Montag, 06. April 2020