Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Auskunft über den Haftpflichtversicherer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug geschädigt worden ist, kann online die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kfz abrufen:
Register über die Haftpflichtversicherung der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge (→ VVO)
Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen werden Name und Anschrift der Halterin/des Halters angegeben.
Zuständige Stelle
Der → Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Zusätzliche Informationen
Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedstaat bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.
Rechtsgrundlagen
§ 31a Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen