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Doppelstaatsbürgerschaft

  • Allgemeines
  • Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher
  • Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde
  • Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeines

Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. Nur in bestimmten Sonderfällen ist dieser Grundsatz durchbrochen.

Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher

Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden.

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird bewilligt, wenn diese

  • im Interesse der Republik Österreich liegt oder
  • mit einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben der Antragstellerin/des Antragstellers (z.B. zu erwartende erhebliche berufliche Beeinträchtigung) begründet wird und die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben wurde oder
  • im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

Hinweis

Die Bewilligung der Beibehaltung muss vor der Beantragung der fremden Staatsbürgerschaft erfolgen, da ansonsten der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt.

Für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig.

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde

Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die fremde Staatsbürgerschaft. Wenn das bisherige Heimatrecht nicht den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft mit Annahme der österreichischen vorsieht, wird die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert. Danach muss die betroffene Person ihre bisherige Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren zurücklegen, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Innerhalb dieser zwei Jahre muss der Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Entlassungsurkunde) ehestmöglich und unaufgefordert im Original vorgelegt werden.

Nur wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der von der Fremden/vom Fremden bereits erbrachten und von ihr/ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich (Verleihung im Staatsinteresse) liegt, verzichtet Österreich auf das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig.

Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern

Sind die Eltern verheiratet, erwirbt das Kind mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn einer der beiden Elternteile österreichische Staatbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist.

Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater des Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Ist nur die Mutter österreichische Staatbürgerin, erwirbt das Kind jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Gilt im Herkunftsland des fremden Elternteils auch das  Abstammungsprinzip (wie in Österreich), ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Rechtsgrundlagen

u.a. §§ 10 Abs 3, 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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