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Geflügelpest-Verordnung

  • Freitag, 13. Januar 2017

Bekanntmachung der Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

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Mit der 6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit 10. Jänner 2017 in Kraft.

In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung:

Pflichten des Tierhalters

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Ein Rückgang der Legeleistung, der Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit sind dem Amtstierarzt zu melden.


Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln
Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung.
Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen. Die Behörde kann diese Veranstaltungen untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

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