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Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Allgemeine Informationen

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht ( BMJ), in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Fristen

Notarinnen/Notare sind als Gerichtskommissärinnen/Gerichtskommissäre nicht grundsätzlich an Fristen, wohl aber an die Weisungen des jeweiligen Verlassenschaftsgerichts gebunden.

Ein Verlassenschaftsverfahren kann im Einzelfall schwierig und umfangreich sein, sodass das Verlassenschaftsgericht für die Beendigung des Verfahrens weitere Erhebungen benötigt. In diesem Fall ist die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär von dem Einlangen der erforderlichen Informationen bzw. dem Abschluss der Erhebungen abhängig. In der Regel fordert jedes Verlassenschaftsgericht  die Gerichtskommissärin/den Gerichtskommissär auf, einen Bericht darüber zu erstatten, warum ein Verlassenschaftsverfahren eine bestimmte Zeitdauer überschreitet.

Hat  die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär den Eindruck, dass einer der Erbinnen/Erben das Verfahren unbegründet und zu Lasten der anderen Beteiligten verzögert, so kann er für einzelne Schritte Fristen setzen. In der Regel wird er jedoch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In den heimischen Notariatskanzleien sind mittlerweile einige Notarinnen/Notare mit der Zusatzqualifikation "Mediator" tätig. Diese helfen, Konflikte zwischen den Erbinnen/Erben zu lösen.

Zuständige Stelle

  • das Standesamt und
  • das zuständige Bezirksgericht ( BMJ)

Verfahrensablauf

Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt der/dem nach der Verteilungsordnung ermittelten Notarin/Notar eine Sterbemitteilung. Die Notarin/der Notar (ÖNK), die/der für Ihren Bezirk zuständig ist, finden Sie entweder auf den Seiten der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder Sie können diesen auch telefonisch in jeder Notariatskanzlei erfragen.

Die Notarin/der Notar erhebt nun (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann (zumeist an die Bestellerin/den Besteller des Begräbnisses) eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der verstorbenen Person Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme kommen. Oft erfährt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Anlässlich der Todesfallaufnahme wird mit der Notarin/dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen der verstorbenen Person vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird die verwahrende Notarin/der verwahrende Notar bzw. die verwahrende Rechtsanwältin/der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Diese/dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine Verfügungen erforderlich sind, ist mit der Todesfallaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Falls auf den Namen der verstorbenen Person ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die zur Vertretung der Verlassenschaft berufene Person die Zulassungsstelle ( VVO) vom Tod der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers verständigen. Mit der Kfz-Versicherung muss Rücksprache gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt sind – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist die Notarin/der Notar zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erbinnen/Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Einantwortungsbeschluss

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist. Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielsweise notwendig bei der:

  • Grundbuchseintragung, wenn in der Verlassenschaft Liegenschaftsvermögen (z.B. Eigentumswohnung) vorhanden war
  • Betriebsauflösung ( USP) durch Tod eines Unternehmers bzw. Gesellschafters für die Beendigung beim Finanzamt und Löschung aus dem Firmenbuch ( USP)
Achtung:

Zum Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge ist ein Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Auflistung der Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Das Verlassenschaftsvermögen übersteigt nicht den Wert der Verbindlichkeiten

Sollte die Todesfallaufnahme ergeben, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet: sog. "Überlassung der Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt".

Der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, wird zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, d.h. sie wird mittels Gerichtsbeschluss ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen (unabhängig davon, ob die/der Betreffende auch erbberechtigt ist).

Das Verlassenschaftsvermögen übersteigt den Wert der Verbindlichkeiten

Sollte Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein, das die Verbindlichkeiten (Passiven) übersteigt, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär holt die erforderlichen Auskünfte über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen ein und gewinnt damit einen Überblick über die Vermögenslage. Die gesetzlichen oder testamentarischen Erbinnen/Erben werden zu einem weiteren Termin eingeladen.

Um an die Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich. Dies ist deshalb erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, ein Erbe anzutreten. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Erbantrittserklärung:

  • Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung
  • Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung

Übersteigen die Aktiven der Verlassenschaft einen Wert von 5.000 Euro nicht, so unterbleibt die Abhandlung, wenn keine Eintragung in die öffentlichen Bücher (z.B. Grundbuch) erforderlich ist. Das Gericht hat dann diejenige Person, deren Anspruch bescheinigt ist, auf Antrag zu ermächtigen, das Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

Achtung:

Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung "erbt" man allerdings nicht nur die Aktiva (das Vermögen) der  Verlassenschaft, sondern auch die Passive (die Schulden).

Rechtsgrundlagen

  • Außerstreitgesetz (AußStrG)
  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch  (ABGB)
Letzte Aktualisierung: 25.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
  • Österreichische Notariatskammer

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