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Rechte des Adoptivkindes

Durch einen schriftlichen Beschluss des Gerichts auf Antrag der Annehmenden und des Wahlkindes entstehen zwischen

  • dem Adoptivkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen, einerseits,

und

  • der adoptierenden Person oder dem adoptierenden Paar, andererseits,

die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet auch, dass das Adoptivkind gegenüber der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar unterhalts- und erbberechtigt ist.

Adoptierende Personen können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" sind. Voraussetzung für die gemeinschaftliche Adoption durch zwei Personen ist, dass diese miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben.

Zwischen dem Wahlkind und den Verwandten der Annehmenden entstehen durch die Annahme die gleichen Rechte wie durch Abstammung, womit ein gesetzliches Erbrecht begründet wird. Gleichzeitig erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten; ein gesetzliches Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes

Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind keine Nachkommen, so erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Annehmenden sowie deren Verwandte. Da die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern durch die Annahme erlischt, haben diese und deren Nachkommen kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Nimmt eine Person das leibliche Kind der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nur zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Das gesetzliche Erbrecht zu jenem leiblichen Elternteil, dessen Kind angenommen wurde, bleibt in diesem Fall aufrecht.

Namensrecht 

Das Wahlkind erhält kraft Gesetzes als Familiennamen den gemeinsamen Familiennamen der Annehmenden oder den Familiennamen, den eine einzeln annehmende Person führt. Wenn die Annehmenden keinen gemeinsamen Familiennamen führen oder die Beibehaltung des bisherigen Namens gewünscht wird, bestehen abweichende gesetzliche Bestimmungsmöglichkeiten. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt.

Weiterführende Links

  • Namensänderung
  • Standesämter

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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