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Anmeldung zur Eheschließung und Gültigkeit einer außerhalb von Österreich geschlossenen Ehe

Wer sich entschlossen hat, im Ausland zu heiraten, muss vorab einiges berücksichtigen. Für die Wirksamkeit einer Eheschließung im Ausland ist das österreichische internationale Privatrechtsgesetz zu beachten.

Die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe ist im Einzelfall zu prüfen. Welche Formvorschriften zu erfüllen sind, ist bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei der ausländischen Vertretungsbehörde (BMEIA) in Österreich zu erfahren.

Man kann sich im Ausland viele Behördenwege ersparen, wenn man sich vorab in Österreich Personenstandsurkunden mit einer Übersetzungshilfe ausstellen lässt. Diese sind beim zuständigen Standesamt erhältlich.

In vielen Ländern wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können und kein Ehehindernis besteht.

Standesämter können auch einen Teilauszug gemäß § 58 PStG über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft ausstellen. Mit dem Teilauszug kann die Ehefähigkeit bestätigt werden.

Tipp:

Man sollte vor der geplanten Eheschließung im Ausland das zuständige Standesamt in Österreich kontaktieren, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Für Österreicherinnen/Österreicher ist bei der Namensführung immer das österreichische Recht anwendbar.

Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind gesetzlich verpflichtet, über im Ausland erfolgte Änderungen in ihrem Personenstand zu informieren.

Dadurch wird eine lückenlose Führung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gewährleistet. Entweder es erfolgt eine direkte Information bei einem österreichischen Standesamt durch die Betroffene/den Betroffenen bzw. durch deren Vertreterin/dessen Vertreter, oder die Information der inländischen Behörden erfolgt durch die Betroffenen über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland.

Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).

Letzte Aktualisierung: 19.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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