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Ausweise und Dokumente

Während und nach Abschluss des Asylverfahrens werden den Asylwerberinnen/Asylwerbern je nach Verfahrensstand unterschiedliche Dokumente ausgestellt.

Während des Asylverfahrens

Die Verfahrens-VO sieht die Ausstellung von zwei Dokumenten für antragstellende Personen vor. Eine Bestätigung der Registrierung des Antrags und ein Dokument nach der Einreichung des Antrags. Diese Dokumente stellen keine Identitätsdokumente dar.

Registrierungsdokument

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, übergeben der antragstellenden Person bei der Registrierung des Antrags ein auf ihren Namen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag gestellt und registriert wurde.

Verfahrenskarte für Antragsteller

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, stellen so schnell wie möglich nach der Einreichung des Antrags ein Dokument aus, das mindestens Name der antragstellenden Person, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten oder gegebenenfalls Staatenlosigkeit, ein Gesichtsbild und Unterschrift der antragstellenden Person, sowie die ausstellende Behörde, Datum und Ort der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Dokuments und den Status der Person als Antragstellerin/Antragsteller enthält. Die antragstellende Person hat im Regelfall ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zwecke der Prüfung seines Antrags. 

Die Verfahrenskarte für Antragstellerinnen/Antragsteller bescheinigt nur eine Verfahrensidentität. Sie stellt somit keinen Identitätsnachweis dar und ist auch kein Reisedokument. Der antragstellenden Person ist es im Regelfall nicht gestattet, während der Prüfung ihres Antrags ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.

Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte)
© ÖSD

Bei Zuerkennung von internationalem Schutz

Aufenthaltstitel nach Art 24 Statusverordnung (EU 2024/1347) (Status-VO)

Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen befristet gültigen Aufenthaltstitel im einheitlichen europäischen Aufenthaltstiteldesign.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag und sind kostenpflichtig. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom BFA oder vom BVwG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag und sind kostenpflichtig. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)
© ÖSD

Konventionsreisepass

Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus.

Konventionsreisepass
© ÖSD

Fremdenpass

Insbesondere Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, können die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte
© ÖSD

Identitätskarte für Fremde

Schutzberechtigte, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses versagt wurde, können eine Identitätskarte für Fremde beantragen, sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel nach Art 24 Status-VO verfügen, der als Identitätsnachweis dient. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art 18 Status-VO zuerkannt wurde.

Identitätskarte für Fremde
© ÖSD

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen inkl. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 und Aufenthaltstitel nach § 46a NAG

Diese Karten gelten als Identitätsdokumente. Die Inhaberin/der Inhaber erfüllt ihre/seine Ausweispflicht, wenn sie/er diese mit sich führt. Sie haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten. Zudem sind sie ab Ausstellungsdatum in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gültig.

Die Karten für die genannten Aufenthaltstitel sehen gleich aus, da sie im einheitlichen europäischen Aufenthaltstiteldesign gestaltet sind, unterscheiden sich allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt. Sie stellen alle Identitätsdokumente dar und weisen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
© ÖSD

Karte für Geduldete

Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, ist eine Karte für Geduldete auszustellen. Sie gilt grundsätzlich für ein Jahr und kann nach Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

Duldungskarte
© ÖSD

Ausweis für Vertriebene

Der Ausweis für Vertriebene dokumentiert das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine. Mit diesem Ausweis haben Vertriebene auch unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. 
 

Ausweis für Vertriebene
© ÖSD

Weiterführende Links

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Formulare (BFA)
  • Karten und Dokumente (BFA)
  • Asylum in Austria Central Information Platform (BFA)

Rechtsgrundlagen

  • Asylgesetz (AsylG)
  • BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) 
  • Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV)
  • Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV)
  • Asylverfahrens-VO: Verordnung (EU) 2024/1348 + Verordnung (EU) 2024/1348 Corrigendum
  • Status-VO: Verordnung (EU) 2024/1347 + Verordnung (EU) 2024/1347 Corrigendum
Letzte Aktualisierung: 12.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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