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Öffentliches Testament

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren.

Personen, die eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter haben, müssen ihr Testament, wenn das Gericht zum Schutz der betroffenen Person den Vorbehalt der Testierfähigkeit angeordnet hat, zwingend nur mündlich vor Gericht oder vor einer Notarin/einem Notar testieren.

Die Richterin/der Richter oder die Notarin/der Notar muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen. Das Ergebnis ihrer/seiner Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.

Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.

Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
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