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Rechte der Kinder im Todesfall

  • Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
  • Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall

Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreterinnen/Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.

Auch wenn die/der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Umgekehrt sind auch nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Elternteile gegenüber ihren Kindern gesetzlich erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.

Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Elternteile nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.

Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet/eine eingetragene Partnerschaft begründet, wenn es schon einmal geheiratet/eine eingetragene Partnerschaft begründet bzw. wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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