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Exekution wegen Geldforderungen (Geldexekution)

Allgemeines

Soll eine Geldforderung eingebracht werden, stehen dem Gläubiger insbesondere folgende Exekutionsmittel zur Verfügung:

  • Exekution auf Geldforderungen (Forderungsexekution)
  • Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
  • Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaftsexekution)
Hinweis:

Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können (z.B. Autos, Bücher). Alle anderen Sachen (z.B. Grundstücke) sind unbeweglich.

Exekution auf Geldforderungen (Forderungsexekution)

Allgemeines

Bei der Exekution auf Geldforderungen wird in der Regel eine Forderung, die dem Verpflichteten gegenüber einem Dritten zusteht, gepfändet und an den Gläubiger überwiesen. Dieser (oder ein allfällig bestellter Verwalter) macht die Forderung dann geltend. Exekutionsobjekte sind also die Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber einem Dritten. Der Dritte ist Schuldner des Verpflichteten und wird Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) genannt.

Es können unterschiedliche Arten von Forderungen exekutiert werden (z.B. Lohnforderungen, Kontoguthaben). Dabei ist zu beachten, dass diese gegebenenfalls absolut unpfändbar (z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Stipendien) oder nur beschränkt pfändbar (z.B. Lohnforderungen, Pensionen) sein können. Bei beschränkt pfändbaren Forderungen muss dem Verpflichteten ein gewisser Freibetrag (Existenzminimum) verbleiben und es kann nur der übersteigende Teil gepfändet werden.

Gehaltsexekution

Der häufigste Fall der Forderungsexekution ist die Gehaltsexekution, die auch im Rahmen des einfachen und erweiterten Exekutionspakets standardmäßig durchgeführt wird. Sie wird in der Regel vor der Fahrnisexekution vollzogen (Vollzugsvorrang).

Das Gericht spricht ein sogenanntes Doppelverbot aus. Dabei teilt das Gericht dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum  – nicht mehr an den Arbeitnehmer , sondern an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss (Zahlungsverbot). Mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt. Gegenüber dem Arbeitnehmer erlässt das Gericht das Verbot, über die Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegenüber dem Arbeitgeber zu verfügen, diese also z.B. abzutreten oder zu verkaufen (Verfügungsverbot).

In der Regel wird die Geldforderung des betreibenden Gläubigers getilgt, indem der Arbeitgeber den Betrag auf das Konto des betreibenden Gläubigers überweist.

Achtung:

Falls Sie von einer Gehaltsexekution betroffen sind, sollten Sie sich diesbezüglich eigenständig so schnell wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)

Um die Geldforderung des Gläubigers zu begleichen, kann auch die Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Verkauf (Freihandverkauf oder öffentliche Versteigerung) dieser Sachen. Exekutionsobjekt sind also bewegliche Sachen des Verpflichteten.

Der Gerichtsvollzieher pfändet die Gegenstände des Verpflichteten, indem er diese Gegenstände im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Dadurch kommt es auch zur sogenannten Verstrickung des Gegenstandes: Der Staat erlangt die Verfügungsmacht an dem gepfändeten Gegenstand.

Es muss auch der voraussichtlich erzielbare Erlös angegeben werden. Sofern die Gegenstände nicht verwahrt werden, verbleiben sie am bisherigen Ort. Es werden dann Pfändungsmarken oder Pfändungszeichen an den Gegenständen angebracht, welche die erfolgte Pfändung erseichtlich machen.

Von der Pfändung sind u.a. ausgenommen:

  • Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände, die eine bescheidene Lebensführung sichern (z.B. Staubsauger, Kühlschrank)
  • Werkzeuge eines Handwerkers sowie Betriebsmittel von Kleingewerbetreibenden
  • Lebensmittel und Heizmaterial für vier Wochen
  • Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht
  • Lernbehelfe (z.B. Bücher)
  • Familienfotos
  • Ehering
Achtung:

Den Anordnungen eines Gerichtsvollziehers muss entsprochen werden. Ein Zuwiderhandeln kann eine Straftat darstellen (Widerstand gegen die Staatsgewalt). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Unter anderem sind auch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Sachen unter Strafe gestellt (Verstrickungsbruch).

Die Verwertung der gepfändeten Sache erfolgt durch Verkauf. Zwischen der Pfändung und der öffentlichen Versteigerung der Gegenstände muss grundsätzlich ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Der Termin der Versteigerung und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.

Die Versteigerungsunterlagen enthalten insbesondere:

  • Ort (z.B. in einer bestimmten Auktionshalle, aber auch im Internet) und Termin der Versteigerung
  • Eventueller Besichtigungstermin
  • Beschreibung der Sache

Nach der Versteigerung erhält der Gläubiger den Erlös in der Höhe seiner Geldforderung. Den darüber hinausgehenden Betrag erhält der ehemalige Eigentümer.

Hinweis:

Findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände oder ist der Wert der vorgefundenen pfändbaren Gegenstände zur Deckung der Geldforderung zu gering, muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Das Vermögensverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des gesamten Vermögens des Verpflichteten. Verweigert der Verpflichtete die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses, kann das Gericht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten verhängen.

Die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist, wenn dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet wird, gerichtlich strafbar.

Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaftsexekution)

Im Zuge der Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften stehen dem Gläubiger drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die alle im Grundbuch ihren Niederschlag finden.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

Im Rahmen der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wird im Grundbuch auf das Grundstück des Verpflichteten eine Hypothek zugunsten des Gläubigers eingetragen. Damit ist die Forderung gesichert, auch wenn nicht sofort die Zwangsversteigerung eingeleitet wird. Die Vollstreckung ist auch gegen jeden anderen späteren Eigentümer der Liegenschaft möglich.

Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt, um aus der laufenden Nutzung Gewinn zu erzielen und damit die betriebenen Forderungen abzudecken. Am häufigsten ist die Zwangsverwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften und Immobilien mit Miet- und Pachteinnahmen (z.B. Zinshäuser). Die Durchführung einer Zwangsverwaltung wird im betreffenden Grundbuch für die Liegenschaft vermerkt. Sie wird beendet, sobald die Geldforderung des Gläubigers getilgt ist.

Zwangsversteigerung

Bei der Zwangsversteigerung beantragt der Gläubiger die Versteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten, um aus dem Erlös die betriebene Forderung abzudecken.

Die Zwangsversteigerung ist der intensivste Eingriff im Rahmen einer Liegenschaftsexekution. Um zu verhindern, dass für Forderungen von relativ geringem Wert sofort zur Zwangsversteigerung gegriffen wird, werden sowohl die Zwangsverwaltung als auch Lohn- und Gehaltsexekution und Fahrnisexekution unter gewissen Voraussetzungen vorrangig vollzogen.

Nach der Exekutionsbewilligung wird die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch vermerkt. Nach der Eintragung der Zwangsversteigerung ins Grundbuch lässt das Gericht die Liegenschaft von einem Sachverständigen schätzen und setzt einen Versteigerungstermin an. Dieser Termin und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.

Die Versteigerungsunterlagen enthalten insbesondere:

  • Ort und Termin der Versteigerung
  • Besichtigungstermin
  • Schätzwert
  • Geringstes Gebot (das ist die Hälfte des Schätzwertes – unter diesem Wert darf die zu ersteigernde Liegenschaft nicht verkauft werden)
  • Höhe des Vadiums (das ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Schätzwertes, die vom Meistbietenden mittels Sparbuch hinterlegt werden muss)
  • Beschreibung der Liegenschaft

Die Zwangsversteigerung wird im Rahmen einer Tagsatzung von einem Richter durchgeführt. An den Meistbietenden wird der Zuschlag erteilt. Wenn mehrere Gläubiger die Versteigerung betrieben haben oder Pfandrechte (Hypotheken) auf der Liegenschaft lasten, wird im Anschluss an das Versteigerungsverfahren eine weitere Tagsatzung zur Aufteilung des Erlöses (Meistbotsverteilung) anberaumt.

Weiterführende Links

  • Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung
  • Versteigerungsedikte (BMJ)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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