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Ersatzerbschaft und Nacherbschaft

  • Ersatzerbschaft
  • Nacherbschaft
  • Nacherbschaft auf den Überrest
  • Rechtsgrundlagen

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte eine Ersatzerbin/ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist eine Erbin/ein Erbe, die/der dann zum Zug kommt, wenn die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.

Nimmt die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.

Es können auch mehrere Ersatzerbinnen/Ersatzerben benannt werden.

Es wird vermutet, dass die Verstorbene/der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerbinnen/Ersatzerben einsetzen wollte. 

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt die Verstorbene/der Verstorbene eine weitere Person zur Erbin/zum Erben ein, die Nacherbin/den Nacherben. Diese/dieser erhält das Vermögen nach der ersteingesetzten Erbin/dem ersteingesetzten Erben.

Beispiel:

Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.

Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen stammt. Die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).

Nacherbschaft auf den Überrest

Die/der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu ihren/seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.

Die Nacherbin/der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod der ersteingesetzten Erbin/des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.

Die ersteingesetzte Erbin/der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.

Rechtsgrundlagen

§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
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