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Erbvertrag

Der Erbvertrag bietet die für die Verstorbene/den Verstorbenen verbindlichste Möglichkeit zu regeln, was nach ihrem/seinem Tod mit ihrem/seinem Vermögen zu geschehen hat.

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert werden kann. Der Erbvertrag nimmt somit eine Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilligem Geschäft ein.

Erbverträge können zwischen Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern abgeschlossen werden und müssen die Form eines Notariatsaktes haben. Es besteht die Möglichkeit, dass entweder eine Partnerin/ein Partner die andere/den anderen oder beide einander zur Erbin/zum Erben einsetzen.

Achtung:

Die Ehepartnerinnen/Ehepartner sowie eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner können allerdings nicht einen Erbvertrag über das gesamte Vermögen abschließen, sondern nur über drei Viertel der Verlassenschaft.

Ein "reines Viertel" der Verlassenschaft muss neben dem Erbvertrag noch zur freien Verfügung der Verstorbenen/des Verstorbenen bleiben. Dieses "reine Viertel" muss außerdem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein.

Über den Teil des Vermögens, über den der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann die Verstorbene/der Verstorbene letztwillig frei bestimmen (z.B. durch ein Testament). Trifft die Verstorbene/der Verstorbene keine Regelung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Hinweis:

Die Verstorbene/der Verstorbene kann trotz Erbvertrag über ihr/sein Vermögen verfügen, solange sie/er lebt. Die Vertragserbin/der Vertragserbe erhält nur, was beim Tod der Verstorbenen/des Verstorbenen vorhanden ist.

Der Erbvertrag kann nur im Einvernehmen mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner aufgelöst werden. Er erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Die Partnerin/der Partner, die/der schuldlos geschieden bzw. deren/dessen Partnerschaft aufgelöst wurde, kann jedoch trotzdem jenen Erbteil erhalten, der im Erbvertrag vorgesehen wurde, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde (z.B. Bedingung im Erbvertrag, dass dieser nur bei Bestand der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gilt).

Rechtsgrundlagen

§ 1249 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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