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Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten der/des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben übergehen.

"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen der/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erbinnen/die Erben über.

Vererblich sind beispielsweise:

  • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
  • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keine Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
  • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
  • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern

Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten der/des Verstorbenen mit dieser/diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

  • Ehegattin/Ehegatte
  • Eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister
  • Lebensgefährtin/Lebensgefährte (Voraussetzung: Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten der/des Verstorbenen gemeinsam mit dieser/diesem bezogen worden sein)

Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erbinnen/Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, erhalten ihre/seine gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte dessen, was die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Anwartschaftsberechtigten/des Anwartschaftsberechtigten endet – haben die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) der/des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes der/des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

  • Witwen- bzw. Witwerpension erwerben in der Regel über Antrag
    • die Witwe bzw. der Witwer
    • die geschiedene, aber unterhaltsberechtigte Ehegattin/der geschiedene, aber unterhaltsberechtigte Ehegatte
  • Waisenpension erhalten
    • die nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht).

Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

Vererblich sind auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, z.B. Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge, privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten), Mietzins- und Betriebskostenrückstände, fällige Versicherungsprämien oder Leasingraten, Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten usw.

Hinweis:

Wenn Kinder bzw. die Ehegattin/der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erbinnen/Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwenpension/Witwerpension oder Waisenpension).

Unvererblich sind beispielsweise:

  • Gewerbeberechtigungen
  • Berufstitel und Berufsausübungsrechte
  • Familien- und Persönlichkeitsrechte
  • noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen

Rechtsgrundlagen

§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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