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Insolvenzdatei im Internet

Die Insolvenzdatei als Teil der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz ist das ausschließliche Bekanntmachungsorgan aller Belange im Zuge eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens. Sowohl der Anschlag auf der Gerichtstafel als auch die Veröffentlichung in Zeitungen ist nicht vorgesehen.

Die Rechtswirksamkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei (00.00 Uhr des Folgetages) in Kraft. Alle Daten sind grundsätzlich bis ein Jahr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens abrufbar, bei Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens drei Jahre.

Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungs- oder des Zahlungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.

Hinweis

Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist kostenlos und für jeden möglich.

Neben der Abfrage über das Internet besteht die Möglichkeit, bei jedem Bezirks- oder Landesgericht oder bei dem Landesgericht, das das betreffende Insolvenzverfahren abwickelt, innerhalb der Amtsstunden Einsicht in die Insolvenzdatei zu nehmen. Auch dort sind die Einsichten und kurze Auskünfte aus der Datenbank gebührenfrei.

Bestätigung über die Nicht-Insolvenz

Auskünfte bzw. Bestätigungen darüber, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist, können über die Insolvenzdatei nicht abgerufen oder erteilt werden. Es kann bei Gericht eine Bestätigung darüber beantragt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer bestimmten Person in der Insolvenzdatei kein Insolvenzverfahren aufscheint.

Für natürliche Personen ist das für den Wohnsitz zuständige Bezirksgericht zuständig, für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen das jeweilige Firmenbuchgericht.

Der Antrag kann persönlich, per Post und mit Handy-Signatur oder ID-Austria elektronisch als "Allgemeine Eingabe" auf JustizOnline (→ BMJ) gestellt werden.

Weiterführende Links

  • Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
  • Insolvenzdatei (→ BMJ)
  • Gerichtssuche (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • Insolvenzordnung (IO)
  • § 186 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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