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Allgemeines zur Kaufabwicklung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Tipp

Wegen der Komplexität der mit dem Eigentumserwerb von Liegenschaften zusammenhängenden rechtlichen Fragen ist es in der Regel sinnvoll, die Hilfe einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK) bzw. einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes (→ ÖRAK) bei der Vertragsverfassung und Verbücherung des Eigentumsrechtes in Anspruch zu nehmen.

Die Angebotspalette von Grundstücken ist groß; es gibt darunter aber auch Angebote, die auf den ersten Blick sehr günstig erscheinen, aber nicht so vorteilhaft sind, wie man annimmt. Der Preis eines Grundstücks wird vom freien Markt bestimmt, Auskünfte über den Quadratmeterpreis erhalten Sie bei Immobilienmaklerinnen/Immobilienmaklern oder Sachverständigen, ein verbindlicher "Preis-Index" existiert nicht.

Denken Sie daran, einen beglaubigten Grundbuchauszug zu verlangen. Es gibt daneben auch Belastungen einer Immobilie, die nicht aus dem Grundbuchsauszug abgelesen werden können. Die Kaufentscheidung muss daher wohlüberlegt getroffen werden. Umso mehr deshalb, weil insbesondere gebrauchte Immobilien zumeist ohne Gewährleistung für Sachmängel verkauft werden.

 Fragen Sie sich, warum die Eigentümerin/der Eigentümer das Grundstück verkaufen will! Überprüfen Sie, ob der Wert des Grundstücks auch in Zukunft gegeben ist oder ob mit einem Wertverlust (z.B. wegen geplanter Industrie- oder Straßenbauprojekte) zu rechnen ist. Definieren Sie, ob Sie das Grundstück selbst nutzen wollen, oder ob Sie an eine Vermietung denken.

Tipp

Bestehen Sie beim Kauf einer Liegenschaft auf eine treuhändige Abwicklung. Diese sichert sowohl der Erwerberin/dem Erwerber als auch der Veräußerin/dem Veräußerer die Rechtsposition, die vereinbart wurde und ersparen Sie sich so weitschweifende Erhebungen über die Bonität der Vertragspartnerinnen/der Vertragspartner.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer

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