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Aufhebung Schuldenregulierungsverfahren

Das Schuldenregulierungsverfahren wird insbesondere aufgehoben, wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde oder wenn ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet wurde.

Ab der Aufhebung entfallen die insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Schuldnerin/des Schuldners.

Sanierungsplan

Ein Sanierungsplan kann nur von der Schuldnerin/dem Schuldner beantragt werden. Darin bietet sie/er den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlung eines bestimmten Teils der Schulden innerhalb einer bestimmten Frist an.

Der Sanierungsplan muss grundsätzlich eine Mindestquote von 20 Prozent vorsehen. Diese ist in der Regel binnen zwei Jahren, bei Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmern längstens binnen fünf Jahren, zu zahlen. Der Sanierungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.

Wird der Sanierungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.

Zahlungsplan

Der Zahlungsplan kann ohne vorherigen Sanierungsplanversuch beantragt werden. Die Schuldnerin/der Schuldner bietet den Gläubigerinnen/Gläubigern eine Quote an, die ihrer/seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht.

Die Zahlungen können in Raten innerhalb von längstens sieben Jahren erfolgen. Der Zahlungsplan muss von der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden.

Wird der Zahlungsplan erfüllt, wird die Schuldnerin/der Schuldner gegenüber den Gläubigerinnen/Gläubigern von den nicht zu zahlenden Teilen der Forderungen befreit.

Verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners während der Zahlungsfrist wesentlich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung des Zahlungsplans beantragt werden.

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Kommt kein Zahlungsplan zustande, kann ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet werden. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist dafür nicht erforderlich. Anders als beim Zahlungsplan gibt es keine vorab festgelegte Quote, das Gericht entscheidet über die Einleitung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung.

Arten des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren kann als Tilgungsplan oder als Abschöpfungsplan durchgeführt werden.

  • Beim Tilgungsplan beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre,
  • beim Abschöpfungsplan fünf Jahre.

Während der jeweiligen Abtretungsfrist muss die Schuldnerin/der Schuldner den pfändbaren Teil ihres/seines Einkommens an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abtreten und den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommen. Dazu gehört insbesondere, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.

Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren kann vorzeitig eingestellt werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner gesetzliche Obliegenheiten schuldhaft verletzt oder ein gesetzliches Einstellungshindernis vorliegt. Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, bleiben die nicht getilgten Forderungen der Gläubigerinnen/Gläubiger grundsätzlich weiterhin aufrecht.

Löschung aus der Insolvenzdatei

Die Einsicht in die Insolvenzdatei wird grundsätzlich nicht mehr gewährt, wenn seit Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist oder seit Beendigung bzw. vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein Jahr vergangen ist.

Die Schuldnerin/der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher beantragen, dass die Einsicht nicht mehr gewährt wird.

Weiterführende Links

  • Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans (BMJ)
  • Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans (BMJ)
  • Antrag auf Durchführung eines Abschöfpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung (BMJ)
  • Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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