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Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

  • Allgemeine Informationen
  • Aufenthaltstitel
  • Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Drittstaatsangehörige sind Personen, die

  • weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
  • noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
  • noch Schweizerinnen/Schweizer sind.

Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.

Hinweis

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltsrecht ist jedoch an unionsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen. Weitere Informationen zur "Aufenthaltskarte" für deren Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.

Aufenthaltstitel

Ausführliche Informationen zum Thema "Aufenthaltstitel für Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. Fachkraft in einem Mangelberuf, Student, Familienangehöriger) erteilt. Die/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und ein  gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.

Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

Achtung

Unzulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig ist.

Ausführliche Informationen zur Weitergeltung früherer Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von bis zu zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahmen:

  • Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag oder die Restgültigkeit des Reisepasses weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt, endend jedenfalls mit Ungültigkeit des Reisepasses).
  • Auch der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag oder die Restgültigkeit des Reisepasses weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt, endend jedenfalls mit Ungültigkeit des Reisepasses).
  • Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt.
  • Bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung – Künstler“, "Niederlassungsbewilligung – Forscher“, "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") werden für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war. 
  • Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität" wird mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitliedstaates ausgestellt.
  • Wird ein Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als die maximal mögliche beantragt, wird er nur für die beantragte Dauer ausgestellt.
  • Beträgt die Gültigkeit Ihres Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel, wird dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ausgestellt.
  • Ist bei einem Familiennachzug die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der/des Drittstaatsangehörigen, die/der die Familie zusammenführt, kürzer als ein Jahr, wird auch der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen auf den kürzeren Zeitraum beschränkt.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU " wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht. Dieses kann bei längerer Abwesenheit erlöschen.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Migrationsplattform (→ Österreichische Bundesregierung)
  • Aktuelle Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

  • Fremdenpolizeigesetz (FPG)
  • § 20 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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