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Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die selbst EU-Bürger* oder Schweizer sind – Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind und unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).

Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Hinweis

Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, wird zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" ausgestellt. Detaillierte Informationen zur Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind und nicht selbst die allgemeinen Voraussetzungen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt erfüllen, sind zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Österreich berechtigt:

  • Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zum 21. Geburtstag und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können
  • Sonstige Angehörige,
    • die von der EU-Bürgerin/dem EU-Bürger bereits im Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen haben,
    • die mit der EU-Bürgerin/dem EU-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die EU-Bürgerin/den EU-Bürger zwingend erforderlich machen

Fristen

Der Aufenthalt muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" ausgestellt.

Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind und denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der/des Angehörigen der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann oder
  • Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      • In Wien: die MA 35, Referat "EWR"

Verfahrensablauf

Die "Anmeldebescheinigung" und die "Bescheinigung des Daueraufenthalts" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts auch zum Download bereit.

Die Dokumentation wird Ihnen – persönlich – ausgehändigt,

  • wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und
  • Sie die Voraussetzungen erfüllen

Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthalts können nur dann schnell erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Für Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner: zusätzlich
    • Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
  • Für Kinder oder Enkelkinder: zusätzlich
    • Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
    • Ab 21 Jahren: Nachweis über Unterhaltsgewährung
  • Für Eltern, Schwiegereltern und Großeltern: zusätzlich
    • Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung
    • Nachweis über Unterhaltsgewährung
  • Für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner: zusätzlich
    • Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung (z.B. Meldebestätigung über einen gemeinsamen Wohnsitz)
  • Für sonstige Angehörige: zusätzlich
    • Nachweis über Unterhaltsgewährung im Herkunftsland oder
    • Nachweis über Zusammenleben im Herkunftsland (z.B. Meldebestätigung über einen gemeinsamen Wohnsitz) oder
    • Nachweis über schwerwiegende gesundheitliche Gründe, die eine persönliche Pflege erforderlich machen (z.B. ärztliches Attest)

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

15 Euro Bundesgebühr (eventuell können zusätzliche Gebühren anfallen)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Beglaubigung (→ BMEIA)
  • Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 52 bis 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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