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Meisterprüfung

  • Allgemeines
  • Aufbau bzw. Module der Meisterprüfung
  • Zusatzprüfung für ein verbundenes Handwerk

Allgemeines

Die Meisterprüfung wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammer durchgeführt. Sie besteht aus fünf Teilen ("Modulen"). Die Reihenfolge kann frei gewählt werden.

Für jedes positiv abgeschlossene Modul wird ein Modulzeugnis ausgestellt. Wurden alle Modulprüfungen positiv absolviert, stellt die Meisterprüfungsstelle ein Gesamtzeugnis aus, verbunden mit der Berechtigung zur Bezeichnung als "Meisterin"/"Meister" des jeweiligen Handwerks. Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung "Meisterin" bzw. "Meister" vor ihrem Namen in Kurzform ("Mst.";"Mst.in") oder in vollem Wortlaut zu führen und in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen. Wird ein Gegenstand negativ bewertet, muss nur dieser wiederholt werden.

Meisterinnen/Meister können ihre Betriebsstätte als "Meisterbetrieb" bezeichnen und im Geschäftsverkehr das Gütesiegel für Meisterbetriebe verwenden.

Wer 18 Jahre alt ist, darf zur Meisterprüfung antreten. Weitere gesetzliche Voraussetzungen bestehen nicht. 

Aufbau bzw. Module der Meisterprüfung

Modul 1: Projektorientierte fachliche praktische Prüfung, bestehend aus Teil A und Teil B

  • Teil A: Nachweis der handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau (entfällt, wenn eine Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde)
  • Teil B: Beweis der für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung, bestehend aus Teil A und Teil B

  • Teil A: Beweis der Professionalität im fachorientierten Bereich anhand eines berufstypischen Beispiels (entfällt, wenn eine Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde)
  • Teil B: Präsentation der Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement und allenfalls im Sicherheitsmanagement

Modul 3: Fachlich-theoretische schriftliche Prüfung, mindestens fünfstündig

  • Beweis der fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse auf fachlich höherem Niveau

Modul 4: Ausbilderprüfung

Die Ausbilderprüfung entfällt, wenn

  • eine gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde oder
  • der Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gleichzusetzende Ausbildung abgeschlossen wurde oder
  • wenn eine Übergangsbestimmung im Gesetz das vorsieht.

Modul 5: Unternehmerprüfung

  • Die Unternehmerprüfung kann durch verschiedene Ausbildungen/abgelegte Prüfungen ersetzt werden (z.B. HAK, HTL, Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf, Handelsschule)

Zusatzprüfung für ein verbundenes Handwerk

Hat jemand eine Meisterprüfung in vollem Umfang erbracht, kann sie/er den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen. Diese Zusatzprüfung gilt dann als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk.

Bei der Zusatzprüfung werden die für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse/Fähigkeiten/Erfahrungen geprüft, die im Rahmen der Meisterprüfung nicht berücksichtigt wurden.

Die Meisterprüfung ist im Nationalen Qualifikationsrahmen auf dem Qualifikationsniveau 6 eingeordnet.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

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