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Pensionsansprüche in mehreren Staaten

  • Versicherungszeiten im Ausland
  • Pensionsantrag
  • Berechnung der Pension
  • Weiterführende Links

Versicherungszeiten im Ausland

Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich für den Anspruch einer Pension zu berücksichtigen.

Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in einen anderen Staat überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Staat endet.

Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zahlt jeder Staat nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen eine gesonderte Pension, wenn die/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.

Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund des EWR-Abkommens und des Abkommens mit der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage auch im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz sowie des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK).

Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Kanada (und Quebec)
  • Nordmazedonien
  • Moldau
  • Montenegro
  • Philippinen
  • Republik Korea
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA

Hinweis

Versicherungszeiten, die in einem Staat erworben wurden, der nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.

Pensionsantrag

Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.

Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.

Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten nach dem jeweiligen nationalen Recht ein Leistungsanspruch besteht.

Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.

Berechnung der Pension

Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:

Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Die so berechnete Pension wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.

Tipp

Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Weiterführende Links

  • Internationale Sprechtage (→ PV)
  • Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
  • Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Letzte Aktualisierung: 17. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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