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Haftungserklärung

Für bestimmte Aufenthaltstitel kann die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig oder sogar verpflichtend sein.

Durch die Haftungserklärung erklärt eine Person oder Organisation, dass sie für die Person, die die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt,

  • für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und
  • für den Ersatz der Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer, Gemeinden) bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft, oder als Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG für hilfs- und schutzbedürftige Fremde umsetzt, entstehen.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" muss die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, für ihre/seine Angehörigen eine Haftungserklärung abgeben. Gleiches gilt für die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" (hier muss die Haftungserklärung von der Organisation, bei der der Sozialdienst erbracht wird, abgegeben werden).

Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zwecke "Schüler", "Student" oder "Freiwilliger"sowie einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" ist die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig.

Die Haftungserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar (→ ÖNK) oder einem österreichischen Gericht beglaubigt werden und sie muss mindestens fünf Jahre gültig sein.

Zum Zeitpunkt der Erklärung muss ein Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten vorliegen. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgibt.

Es ist nur eine Haftungserklärung zulässig. In dieser sind jedoch mehrere Verpflichtete zulässig, wobei in den Fällen der verpflichtenden Haftungserklärung jedenfalls die Person, die die Familie zusammenführt bzw. die jeweilige Organisation/Forschungseinrichtung als Verpflichtete aufscheinen muss. Jede Verpflichtete/jeder Verpflichteter haftet für sich, und zwar für den vollen Haftungsbetrag.

Weiterführende Links

Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs 1 Z 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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