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Ausstellung eines Personalausweises – Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Personalausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten.

Tipp

Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Personalausweisen – mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.

Achtung

Jedes Kind benötigt für einen Grenzübertritt ein eigenes Reisedokument (Reisepass oder – sofern nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig – einen Personalausweis).

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis bei der zuständigen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) ihres Hauptwohnsitzes im Ausland beantragen.

Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen. Für diese zusätzliche Serviceleistung muss allerdings eine Gebühr eingehoben werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Personalausweises in Österreich finden sich unter "Personalausweis". Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die in den letzten fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz im Ausland hatten) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.

Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.

Achtung

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich eingebracht werden.

Bei Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular, erhältlich bei den Vertretungsbehörden (→ BMEIA)
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung etc.
  • Alter Reisepass/Personalausweis – sofern vorhanden
  • Personenstandserklärung (→ BMEIA)

Die nachfolgend genannten Nachweise sind bei Erstantragstellung vorzulegen, bei weiteren Anträgen kann eine Nichtvorlage mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten führen:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid – sofern zutreffend
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft 
  • Nachweis eines akademischen Grades – sofern zutreffend
  • Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Kosten

Konsulargebühren:

  • Personalausweis: 62 Euro
  • Personalausweis für Kinder (2 bis 15 Jahre): 27 Euro
  • erster Personalausweis für Kinder bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
  • kostenpflichtige Antragstellung bei Honorarkonsulaten: zzgl. 30 Euro für Beantragung eines Personalausweises

Rechtsgrundlagen

  • §§ 4, 8, 19 Abs 2 Passgesetz (PassG)
  • §§ 1, 2, 5 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
  • Passverordnung (Pass-V)

Zum Formular

Formulare (auch mehrsprachig) sind auf der Website der jeweils zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres

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