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Kinderbetreuungsbeihilfe

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Zusätzliche Informationen

Allgemeine Informationen

Oft haben Eltern große Schwierigkeiten, die Kosten für eine Kinderbetreuung aufzubringen. Arbeitsuchende oder arbeitslose Männer und Frauen, unselbständige Erwerbstätige, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Maßnahme und Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Unternehmensgründungsprogramm (UGP) können eine Kinderbetreuungsbeihilfe als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, wenn

  • die Aufnahme einer Beschäftigung,
  • oder die Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Aus-, Weiterbildungs-, oder Berufsorientierungsmaßnahme nicht oder nur erschwert möglich ist,
  • wenn die Beibehaltung einer Beschäftigung oder die Fortführung einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen Aus-, Weiterbildungs-, oder Berufsorientierungsmaßnahme erschwert oder gefährdet ist,
  • wenn die Teilnahme oder die Fortführung der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose nicht oder nur erschwert möglich ist,
  • die bisherige Betreuungsvorsorge weggefallen ist oder
  • sich eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeits-, Maßnahmen- oder Betreuungszeiten ergeben hat oder
  • durch eine wesentliche Änderung der familiären Situation oder Verschlechterung der wirtschaftlichen/sozialen Lage eine bestehende Betreuungsvorsorge nicht aufrechterhalten werden kann.

Gefördert wird die Betreuung in

  • Kinderkrippen,
  • Kindergärten,
  • Horten
  • bei Tagesmüttern/Tagesvätern
  • oder vergleichbaren Einrichtungen,

wobei ausschließlich die Betreuungskosten anerkannt werden.

Voraussetzungen

Das Kind muss

  • im gemeinsamen Haushalt leben und
  • jünger als 15 Jahre sein (bei nachgewiesener Behinderung jünger als 18 Jahre).

Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf 2.700 Euro brutto nicht übersteigen. Zur Ermittlung des Einkommens sind die Einkünfte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers (Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit, jeweiliger Prozentsatz des Einheitswertes aus land/-forstwirtschaftlichem Besitz gem. § 36a Abs 4 AlVG) heranzuziehen. Als Einkommen zählen weiters auch Renten und Pensionen, Alimentationen, Unterhaltsleistungen, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe, Übergangsgeld, Zahlungen an Pflegeeltern für die Betreuung des Kindes sowie Pflegekarenzgeld.

Zuständige Stelle

Das Arbeitsmarktservice (→ AMS)

Verfahrensablauf

Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Beraterin/dem zuständigen Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS gebunden. Dies erfordert, dass rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen wird.

Die Höhe der Kinderbetreuungshilfe ist gestaffelt und hängt vom Bruttoeinkommen und von den entstehenden Betreuungskosten ab.

Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen gewährt werden. Für die Weitergewährung ist eine neue Begehrensstellung erforderlich. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

Zusätzliche Informationen

Zusätzlich gibt es für Familien mit geringem Einkommen Förderungen der einzelnen Bundesländer. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Landesregierung.

Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderbetreuungsgeld" (KBG) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

  • Kinderbetreuungsbeihilfe (→ AMS)
  • Geschäftsstellen des AMS
Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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