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Austritt während Schutzfrist

  • Abfertigung ALT
  • Abfertigung NEU

Abfertigung ALT

Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

Abfertigung NEU

Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

Achtung

Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

Abweichende kollektivvertragliche Bestimmungen (→ USP) müssen beachtet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Angestelltengesetz (AngG)
  • Arbeiter-Abfertigungsgesetz
  • Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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