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Allgemeines zum Identitätsausweis

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Der Identitätsausweis für österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger wird dem internationalen Standard bei Identitätsdokumenten entsprechend als Plastikkarte im Format der Scheckkarte, Kreditkarte, Kundenkarte usw. ausgegeben. Dieser Ausweis ist mit modernsten, fälschungssicheren Methoden hergestellt und aufgrund seines Materials besonders langlebig und widerstandsfähig.

Das Format des Identitätsausweises hat den Vorteil, dass die Staatsbürgerin/der Staatsbürger den Ausweis jederzeit bei sich führen kann und sich damit gegenüber Behörden, Sicherheitsorganen und im privaten Bereich ausweisen kann.

Achtung

Der Identitätsausweis gilt als Ausweisdokument innerhalb des Landes, stellt jedoch keinen Passersatz dar, wie der Personalausweis.

Ausführliche Informationen zum Thema "Neuausstellung eines Identitätsausweises" (z.B. erforderliche Unterlagen, Kosten etc.) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Fristen

Der Identitätsausweis hat kein "gilt bis"-Datum. Er wird nur dann ungültig, wenn die betroffene Person am Lichtbild nicht mehr eindeutig erkennbar ist, sich deren Personendaten geändert haben oder die Eintragungen oder die Unterschrift am Ausweis nicht mehr lesbar sind.

Zuständige Stelle

  • Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
  • Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
    • In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
    • In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
    • Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)

Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt. Liegt ein solcher nicht vor, so ist der Aufenthalt maßgebend. Eine aufrechte Meldung in Österreich ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 35a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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