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Kind: eigener Identitätsausweis

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die Ausstellung eines eigenen Identitätsausweises für Kinder ist möglich, muss aber bei einem Alter des Kindes unter 14 Jahren von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

Durch die körperlichen Veränderungen eines Kindes muss – in entsprechend kurzen Intervallen – ein neuer Identitätsausweis beantragt werden. 

Achtung

Eine Eintragung eines Kindes in den Identitätsausweis ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Zuständige Stelle

  • Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
  • Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
    • In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
    • In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
    • Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)

Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt. Liegt ein solcher nicht vor, so ist der Aufenthalt maßgebend. Eine aufrechte Meldung in Österreich ist  nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

  • Das Kind muss zur Antragstellung des Identitätsausweises persönlich erscheinen
  • Sofern das Kind aufgrund seines Alters oder aus sonstigen Gründen in der Lage ist, eine Unterschrift zu leisten, muss es im Unterschriftsfeld des Antragsformulars (schwarzer Rahmen) selbst unterschreiben

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
    (liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt)
  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
  • Meldebestätigung der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
  • Meldebestätigung des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kindes bzw. des beantragenden Elternteils, wenn das Kind keinen eigenen besitzt
    Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes ist ein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich.
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm)
  • Eventuell Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Meldebestätigung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

  • 61,50 Euro

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

Rechtsgrundlagen

§ 35a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Letzte Aktualisierung: 2. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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