biberbach.gv.at @ Gemeindeserver Gemeinde Biberbach @ Gemeindeserver
Site search toggle
  • Aktuelles Aktuelles (Menu toggle)
    • Ja! zu Glasfaser
    • Amtstafel
    • Neuigkeiten Neuigkeiten (Menu toggle)
      • Energie und Umwelt
      • Zeitungsberichte
    • Gemeindelaufer
    • Job Börse
    • Bildungsangebote
    • Links/Adressen Links/Adressen (Menu toggle)
      • Ämtern und Behörden
      • Alle Gemeindeverbände
      • Bezirksgemeinden
      • Parteien
      • Krankenhäuser
      • Notruf & Notfallnummern
      • Umwelt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Bürgerservice Bürgerservice (Menu toggle)
    • Abgaben
    • Bauen und Wohnen Bauen und Wohnen (Menu toggle)
      • Immobilienmarkt
      • Hinweise für Bauwerber
    • Förderungen
    • Formulare
    • Reisepass / Personalausweis
    • ID AUSTRIA
    • Lebenslagen Lebenslagen (Menu toggle)
      • Alleinerziehung
      • An-/Abmeldung Wohnsitzes
      • Arten der Beschäftigung
      • Aufenthalt in Österreich
      • Bauen
      • Menschen mit Behinderungen
      • Coronavirus
      • Erben und Vererben
      • Führerschein
      • Geburt
      • Gesetzliche Neuerungen
      • Gewalt in der Familie
      • Grundbuch
      • Heirat
      • Jobs
      • Kinderbetreuung
      • KFZ
      • Pension
      • Personalausweis
      • Pflege
      • Reisepass
      • Erwachsenenvertretung
      • Scheidung
      • Staatsbürgerschaft
      • Strafregister
      • Titel und Auszeichnungen
      • Todesfall
      • Umzug
      • Vereine
      • Wahlen
      • Wohnen
    • Müllabfuhr
    • Verkehr & Mobilität Verkehr & Mobilität (Menu toggle)
      • Anruf- Sammeltaxi VOR Flex
      • VOR Schnupperticket
      • Autoverkehr
      • Bahn/Schifffahrt
      • Fahrgemeinschaften
      • Öffentlicher Verkehr
      • Park & Ride
      • Zu Fuß unterwegs
  • Gemeinde Gemeinde (Menu toggle)
    • Gemeinderat
    • Mitarbeiter
    • familienfreundliche Gemeinde
    • Gemeindeeinrichtungen Gemeindeeinrichtungen (Menu toggle)
      • Landeskindergarten
      • Volksschule
      • Feuerwehr
      • Gesundheit
      • Mutter-Eltern-Beratung
      • Gemeindepflege
      • Friedhof
    • Über die Gemeinde Über die Gemeinde (Menu toggle)
      • Bildergalerie
      • Ortsgeschichte
      • Statistische Daten
    • Politik
    • Ortsplan
  • Freizeit/Tourismus Freizeit/Tourismus (Menu toggle)
    • Wandern und Radfahren
    • NÖ Radelt
    • Sehenswertes
    • Vereine
    • Ein Herz fürs E-Bike
  • Veranstaltungen
  • Wirtschaft

Volksabstimmung

  • Allgemeines zur Volksabstimmung
  • Gegenstand einer Volksabstimmung
  • Teilnahme an Volksabstimmungen
    • Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte
  • Ergebnis der Volksabstimmung
  • Weiterführende Links

Allgemeines zur Volksabstimmung

Bei einer Volksabstimmung wird das gesamte Volk darüber befragt, ob ein vom Parlament (Nationalrat) beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Sie wird nur in ganz wesentlichen Fragen eingesetzt. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich bindend, d.h. das Gesetz kann nur dann in Kraft treten, wenn das Volk zugestimmt hat. Bisher gab es erst zwei Volksabstimmungen (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf und EU-Beitritt Österreichs).

Das Volk kann mittels Volksabstimmung auch befragt werden, ob die Bundespräsidentin/der Bundespräsident abgesetzt werden soll. Eine solche Volksabstimmung muss durchgeführt werden, wenn die Bundesversammlung es verlangt.

Die Volksabstimmung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksbefragung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksbefragung erst nach der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Budnespräsidenten durchgeführt.

Gegenstand einer Volksabstimmung

Eine Volksabstimmung muss zwingend abgehalten werden,

  • wenn eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (d.h. eine substanzielle Änderung wesentlicher Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung) in Kraft treten soll oder
  • wenn die Bundesversammlung es verlangt, um die Frage der vorzeitigen Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten zu klären.

Aber auch wenn mit einem Gesetzesvorhaben nur Teile der Bundesverfassung geändert oder nur einfache Gesetze beschlossen werden sollen, ist es grundsätzlich möglich, eine Volksabstimmung durchzuführen. In diesen Fällen findet eine Volksabstimmung statt,

  • wenn mit dem geplanten Gesetz eine Teiländerung der Bundesverfassung durchgeführt werden soll und ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates eine Volksabstimmung verlangt oder
  • wenn bei einem Gesetzesbeschluss der Nationalrat die Abhaltung einer Volksabstimmung beschließt oder die einfache Mehrheit der Abgeordneten es verlangt und – wie bei jedem anderen Beschluss – mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist; einem Beschluss gleichgestellt ist das schriftliche Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats außerhalb einer Sitzung.

Teilnahme an Volksabstimmungen

Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die am Abstimmungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksabstimmung teilzunehmen.

Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksabstimmung teilzunehmen:

  • Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Abstimmungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
  • Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksabstimmungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen – je nach Wunsch – mittels Einschreibbrief zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Volksabstimmung per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es in manchen Gemeinden möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.

Ergebnis der Volksabstimmung

Das Ergebnis einer Volksabstimmung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksbefragung – rechtlich bindende Wirkung.

Weiterführende Links

  • Volksabstimmung und Volksbefragung (→ BMI) 
  • Volksabstimmung (→ Parlament)
Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Bürgerservice

  • Abgaben
  • Bauen und Wohnen
  • Förderungen
  • Formulare
  • Reisepass / Personalausweis
  • ID AUSTRIA
  • Lebenslagen
    • Alleinerziehung
    • An-/Abmeldung Wohnsitzes
    • Arten der Beschäftigung
    • Aufenthalt in Österreich
    • Bauen
    • Menschen mit Behinderungen
    • Coronavirus
    • Erben und Vererben
    • Führerschein
    • Geburt
    • Gesetzliche Neuerungen
    • Gewalt in der Familie
    • Grundbuch
    • Heirat
    • Jobs
    • Kinderbetreuung
    • KFZ
    • Pension
    • Personalausweis
    • Pflege
    • Reisepass
    • Erwachsenenvertretung
    • Scheidung
    • Staatsbürgerschaft
    • Strafregister
    • Titel und Auszeichnungen
    • Todesfall
    • Umzug
    • Vereine
    • Wahlen
    • Wohnen
  • Müllabfuhr
  • Verkehr & Mobilität
Facebook share Twitter share E-Mail share
Gemeinde Biberbach
Im Ort 279
+43 7476 82 50
gemeinde@biberbach.gv.at
Amtszeiten
Montag, 07:30-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr
DIENSTAG KEINE AMTSSTUNDEN
Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30-12:00 Uhr
© 2025 Gemeinde Biberbach | CMS gemeindeserver.net | i-gap Schwingenschlögl & Welser OG