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Besuch durch die "fliegende Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Die "fliegende Wahlkommission", oder auch "besondere Wahlbehörde", besucht Wahlberechtigte auf Antrag direkt an dem Ort, an dem sie sich befinden. Sie besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" findet am Wahltag statt.

Bitte beachten Sie, dass es bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen abweichende Regelungen geben kann. Informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Voraussetzungen

Wer das Wahllokal am Wahltag nicht erreichen kann, weil sie/er in der Mobilität eingeschränkt ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass sie/er von einer "fliegenden Wahlkommission" (der besonderen Wahlbehörde) am Wahltag besucht wird.

Auch Häftlinge – sofern im Urteil kein Ausschluss vom Wahlrecht ausgesprochen wurde – können grundsätzlich ihre Stimme vor einer "fliegenden Wahlkommission" abgeben. Wurde in ihrem örtlichen Unterbringungsbereich ein eigener Wahlsprengel eingerichtet, kann die Stimme in diesem abgegeben werden.

Achtung

Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer besonderen Wahlbehörde weg, so ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen.

Fristen

Bitte beachten Sie die Fristen für die Ausstellung einer Wahlkarte/Stimmkarte.

Zuständige Stelle

  • Die Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis/in die Stimmliste eingetragen ist
    • In Wien: die Wahlreferate in dem Bezirk, in dem die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis/in der Stimmliste eingetragen ist

Verfahrensablauf

Um die Stimme vor der "fliegenden Wahlkommission" abgeben zu können, muss eine Wahlkarte/Stimmkarte beantragt werden. Um den Besuch der Wahlkommission ist zusätzlich anzusuchen. Dabei müssen

  • die Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch erwartet, genau angegeben werden (z.B. Wohnung, Zimmer im Pflegeheim oder Krankenhaus) und
  • es muss begründet werden, warum um den Besuch der fliegenden Wahlkommission angesucht wird (z.B. Transportunfähigkeit aus Krankheitsgründen).

Wenn die Voraussetzungen für den Besuch der "fliegenden Wahlkommission" erfüllt sind, kommt diese am Wahltag zur/zum Wahlberechtigten. Die "fliegende Wahlkommission" muss dafür sorgen, dass die Stimme unbeobachtet abgegeben werden kann.

Kosten

Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sowie Häftlinge, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist jedoch nicht möglich, wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte/Stimmkarte nicht selbst unterschreiben kann. Zudem wünschen sich viele Wahlberechtigte eine Stimmabgabe vor einer Wahlkommission und freuen sich über den sozialen Kontakt mit den Mitgliedern der Wahlbehörde.

Auch andere Menschen als die Antragstellerin/der Antragsteller (z.B. Angehörige) können die Anwesenheit der "fliegenden Wahlkommission" nutzen und ihre Stimme abgeben, wenn sie eine Wahlkarte/Stimmkarte haben.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 38 Abs 2, 39 Abs 1, 73 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
  • § 5a Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
  • § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
  • § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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