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Fundanzeige

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Zuständige Stelle
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.

Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Die Fundbehörden versuchen, die rechtmäßige Besitzerin/den rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können. In der zentralen Online-Datenbank "fundamt.gv.at" werden Funde österreichweit zugänglich gemacht.

Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn bzw. Eigentum.

Zuständige Stelle

Die Fundbehörde:

  • das Gemeindeamt
  • in Statutarstädten der Magistrat
  • in Wien: die Fundservicestellen der → Magistratischen Bezirksämter bzw. die Zentrale des Fundservice (→ Stadt Wien). Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden. Ein beim Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes abgegebener Gegenstand wird nach drei Tagen an die Zentrale weitergeleitet.

Tipp

In Wien befinden sich in unmittelbarer Nähe der Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien), beim Wiener Rathaus, bei allen Wiener Mistplätzen und im Nahbereich vieler Polizeidienststellen Fundcontainer - sogenannte "Fundboxen" (→ Stadt Wien), die eine Abgabe von Funden auch außerhalb der Dienststunden ermöglichen. Weiters besteht die Möglichkeit, Funde in den Amtsbriefkästen der Magistratischen Bezirksämter zu deponieren.

  • Bei Fund von Schusswaffen und verbotenen Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind (z.B. Pistole oder Revolver): 
    • Die Sicherheitsbehörde oder eine Dienststelle der Polizei (→ BMI).
  • Bei Fund von Kriegsmaterial (z.B. Maschinengewehr oder Handgranate):
    • Unverzügliche Verständigung einer Dienststelle der Polizei (→ BMI) oder des Militärs – Kriegsmaterial nicht an sich nehmen.

Wenn es sich nicht um einen Verlust, sondern um einen Diebstahl handelt, ist immer die Polizei (→ BMI) zuständig.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

→ Online-Fundamt Österreich

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz

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