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Vorzeitige Verleihung nach sechs Jahren

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  • Zuständige Stelle
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Achtung

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und
  • sechs Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und

​​​​​​​ entweder

  • gemeinsamer Haushalt seit fünf Jahren und aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft seit fünf Jahren mit einer Österreicherin/einem Österreicher oder
  • Besitz der Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder
  • Geburt der antragstellenden Person in Österreich oder
  • Nachweis von Deutschkenntnissen auf B2-Niveau des → Europäischer Referenzrahmens für Sprachen (GERS) oder
  • Nachweis nachhaltiger beruflicher und persönlicher Integration insbesondere durch:
    • ein mindestens drei Jahre freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation
      oder
    • eine mindestens drei Jahre Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht hat
      oder
    • mindestens drei Jahre Funktion in einem Interessenverband oder in einer Interessenvertretung wie der Gewerkschaft

Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 11a und 12 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
  • § 14 Gebührengesetz (GebG) 
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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