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Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft

Hinweis

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 (→ VfGH) die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch verschiedengeschlechtliche Paare in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Mit einer eingetragenen Partnerschaft gehen zwei Personen eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Beamtin/der Beamte eine Niederschrift auf.

Voraussetzungen für die Begründung:

  • Volljährigkeit
  • Partnerschaftsfähigkeit
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis

Hinweis

Bis 31. Dezember 2018 konnte die eingetragene Partnerschaft nur von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden.

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

  • Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
  • Personenstandsgesetz
  • Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung
Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz

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