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Namensänderung im Identitätsausweis

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Zuständige Stelle
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Es muss der neue Name im Identitätsausweis eingetragen sein, wenn Sie ihn für den Nachweis der Identität, um beispielsweise einen eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, verwenden wollen. 

Zuständige Stelle

  • Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
  • Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
    • In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
    • In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
    • Für die Statutarstadt Rust: die → Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)

Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt. Liegt ein solcher nicht vor, so ist der Aufenthalt maßgebend. Eine aufrechte Meldung in Österreich ist nicht erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
    (liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt)
  • Falls vorhanden: Meldebestätigung
  • Alter Identitätsausweis
  • Heiratskurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm)
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades

Auf Wunsch kann die Vorlage der Meldebestätigung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Hinweis

Wenn der Staatsbürgerschaftsnachweis noch auf einen früheren Namen lautet, muss entweder ein Staatsbürgerschaftsnachweis auf den neuen Namen ausgestellt oder durch Vorlage weiterer Urkunden ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht werden.

Kosten

  • 61,50 Euro

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

Rechtsgrundlagen

§ 35a Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Letzte Aktualisierung: 2. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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