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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Kärnten auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

  • Der Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen
  • Des Anbietens, Vorführens, Weitergebens oder Zugänglichmachens von jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen
  • Rauchen und Alkohol
  • Drogen und Suchtmittelersatzstoffe

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der  Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

  • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
  • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
  • Geldstrafe bis zu 3.630 Euro

Bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen bzw. Rauchen, Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffen mit Gewinnerzielungsabsicht:

  • Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

Werden u.a. solche Verwaltungsübertretungen von derselben Veranstalterin/demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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