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Diebstahlsanzeige

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Wenn ein Gegenstand gestohlen wurde, sollte eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Damit ist gewährleistet, dass die rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin/der rechtmäßige Eigentümer bzw. Besitzer den Gegenstand zurückbekommt, wenn er gefunden oder im Zuge von Amtshandlungen sichergestellt wird.

Fristen

Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Diebstahl anzuzeigen.

Ausnahme: Wurde der Personalausweis, Reisepass, Führerschein, die Zulassungsbescheinigung, Kennzeichentafeln oder Schieß- und Sprengmittel gestohlen, ist der Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden.

Eine Ausnahme ist der Typenschein. Weiterführende Informationen dazu finden sich unter Zustimmungserklärung bei Verlust oder Diebstahl des Typenscheins ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Verfahrensablauf

Bei Diebstahl des Personalausweises, Reisepasses, Führerscheins, der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln sowie von Schieß- und Sprengmitteln muss eine Diebstahlsanzeige gemacht werden.

Bei Diebstahl des Identitätsausweises, Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Um Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren, wird auch in diesen Fällen die Erstattung einer Anzeige empfohlen.

Im Fall des Diebstahls einer waffenrechtlichen Urkunde muss die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung ersetzt die gestohlenen waffenrechtlichen Urkunden für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).

Wenn es sich nicht um einen (mutmaßlichen) Diebstahl handelt, sondern ein Gegenstand verloren wurde, kann eine Verlustanzeige bei der Fundbehörde erstattet werden.

Online-Diebstahlsanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anzeigeerstattung wegen Diebstahls auch online (→ BMI) möglich (ID Austria und aufrecht gemeldeter Wohnsitz in Österreich erforderlich). Dazu muss sich

  • die Anzeige gegen unbekannte Täter richten,
  • die Anzeigerin/der Anzeiger selbst geschädigt sein,
  • der Tatort in Österreich liegen,
  • kein Ermittlungsansatz gegeben und
  • keine anderen Personen betroffen sein.

Erforderliche Unterlagen

Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)

Kosten

  • Diebstahlsanzeige: gebührenfrei
  • Bestätigung der Diebstahlsanzeige auf Antrag der anzeigenden Person:
    • Generell: 14,30 Euro
    • Wenn die Anzeigebestätigung an eine Behörde oder an eine juristische Person (z.B. Versicherungsanstalt) adressiert ist: gebührenfrei

Tipp

Es ist (wegen der damit verbundenen Kosten) nur dann empfehlenswert, eine Bestätigung der Diebstahlsanzeige zu verlangen, wenn diese etwa für eine Duplikatsausstellung oder zum Lenken eines Fahrzeugs benötigt wird.

Zusätzliche Informationen

Wenn bis zur Ausstellung eines Führerscheinduplikats, eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder der Zuweisung eines neuen Kennzeichens ein Ersatz benötigt wird, ist es empfehlenswert, sich eine Bestätigung der Diebstahlsanzeige ausstellen zu lassen. Diese Bestätigung berechtigt für einen befristeten Zeitraum zur Lenkung eines Fahrzeugs im Inland:

  • Führerscheinersatz: längstens vier Wochen ab dem Tag des Verlustes
  • Zulassungsbescheinigungsersatz: längstens eine Woche ab dem Tag des Verlustes
  • Kennzeichenersatz: längstens eine Woche ab dem Tag des Verlustes, wenn Sie auf dem Fahrzeug eine behelfsmäßige Ersatztafel anbringen, die in ihrer Form der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel gleicht

Rechtsgrundlagen

  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
  • Führerscheingesetz (FSG)
  • Passgesetz (PassG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)

Zum Formular

Online-Service Diebstahlsanzeige über oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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