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Kennzeichentafeln

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Betroffene
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Laut Kraftfahrgesetz muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

  • An dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten
  • An Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit in Österreich zugelassenem Kfz.

Betroffene

Jedes Unternehmen, das zugelassene Fahrzeuge verwendet 

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Kennzeichentafeln werden im Rahmen der Zulassung von den Zulassungsstellen (→ VVO) ausgegeben.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten. 

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Kosten fallen im Rahmen der Zulassung an.
Die Kosten der Kennzeichentafel bzw. der Kennzeichentafeln betragen:

  • Pkw und Lkw: 23 Euro
  • Motorrad: 13 Euro
  • Motorfahrrad: 8,50 Euro
  • Anhänger: 11,50 Euro
  • Zugmaschine: 11,50 Euro

Zusätzliche Informationen

Bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichentafeln muss bei der Polizei unverzüglich (bis spätestens eine Woche danach) eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zulassungsstelle neue Kennzeichentafeln ausstellen.

In der Zwischenzeit kann eine behelfsmäßige ("selbstgebastelte") Ersatztafel verwendet werden. Diese gilt gemeinsam mit der Anzeige maximal eine Woche lang als Kennzeichenersatz.

Rechtsgrundlagen

  • § 49 Abs 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 
  • Anlage 5e Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967)

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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