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Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren

  • Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht
  • Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht

Gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden:

In Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden besorgt werden, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (ausgenommen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auch im Finanzstrafrecht), ansonsten das jeweilige Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichts kann auch im (jeweiligen einfachen) Gesetz festgelegt sein; dann gilt dies.

Einzubringen ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Welches Landesverwaltungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. im Fall einer Säumnisbeschwerde (d.h. eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid zu erlassen hätte.

Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen.

Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt  vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall der bloß mündlichen Verkündung des Bescheides mit dieser. Eine Säumnisbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten (bzw. einer abweichenden gesetzlichen Entscheidungsfrist) erhoben werden.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Möglichkeit, die Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten offen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die diese erlassen hat, der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Verwaltungsgericht führt in der Regel eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Erkenntnis in der Sache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Aufgrund einer von der Beschuldigten/dem Beschuldigten oder aufgrund einer zu ihren/seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung) keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. 

Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision bzw. Beschwerde bei folgenden Stellen erhoben werden:

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechts­widrigkeit erhoben werden.

Dies setzt zunächst einmal voraus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Geldstrafe von mehr als 750 Euro angedroht.
  • In der Verwaltungsvorschrift ist eine Freiheitsstrafe angedroht.
  • Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt.

Innerhalb von sechs Wochen kann aber auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.

Hinweis

Die Revision bzw. Beschwerde ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Kosten

Bei Einbringung der Revision bzw. Beschwerde ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Weiterführende Links

  • Bundesfinanzgericht (→ BFG)
  • Bundesverwaltungsgericht (→ BVwG)
  • Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
  • Verfassungsgerichtshof (→ VfGH)
  • Verwaltungsgerichtshof (→ VwGH)
Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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