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Bissverletzungen

Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu erfolgen. Wutverdächtig ist ein Tier, wenn Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte aus dem Biss eine schwere Körperverletzung resultieren, ist die Ärztin/der Arzt jedenfalls verpflichtet, eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Wutverdächtige Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht eingeschläfert werden, sofern sie zehn Tage lang sicher verwahrt sind und innerhalb dieser Zeit zweimal von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf Tollwut untersucht wurden. Die erste Untersuchung hat bei einer Tierärztin/einem Tierarzt unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am zehnten Tag nach der Verletzung.

Die Tierärztin/der Tierarzt muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei und den Gesundheitsbehörden übermitteln.

Hinweis

Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Veterinärbehörde oder an die Polizei wenden.

Die Tötung oder der Verkauf des Tieres während der zehntägigen Beobachtungsdauer ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.

Weiterführende Links

  • → Österreichisches Tierarztverzeichnis
  • Polizei (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
  • § 1 Epidemiegesetz iVm § 54 Ärztegesetz
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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