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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Wien

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

  • Der Ausgehzeiten
  • Des verbotenen Aufenthalts an bestimmten Orten
  • Des Anbietens, Weitergebens oder sonst Zugänglichmachens von jugendgefährdenden Medien, Datenträgern und Gegenständen
  • Rauchen und Alkohol
  • Sonstiger Rausch- und Suchtmittel

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der  Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,

  • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
  • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheiden gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen

Ohne Gewinnabsicht:

  • Geldstrafe bis zu 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen

Mit Gewinnabsicht:

  • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit  Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen  und
  • Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit

Höhere Strafdrohungen bestehen für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen (z.B. Ermöglichung der Teilnahme von Minderjährigen an einer Wette).

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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