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Allgemeines zu Volksbegehren

Hinweis

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren). Ausführliche Informationen zur Aktivierung der ID Austria bzw. Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.

Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürgerinnen/Bürgern. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.

Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Angelegenheit der Vollziehung oder die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen.

Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Der Ablauf eines Volksbegehrens im Überblick:

  1. Anmeldung und Registrierung des Volksbegehrens
  2. Sammlung von Unterstützungserklärungen ("Einleitungsverfahren")
  3. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
  4. Sammlung von Unterschriften ("Eintragungsverfahren")
  5. Behandlung des Volksbegehrens im Nationalrat

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.969 Personen). D.h. es sind mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen notwendig.

Von den mindestens erforderlichen 8.969 Unterstützungserklärungen sind die Unterschriften im Eintragungsverfahren zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet.

Anmeldung eines Volksbegehrens

Der erste Schritt für ein Volksbegehren ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres. Diese hat mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular zu erfolgen, das bestimmte Angaben zu enthalten hat (z.B. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrags oder in Form einer Anregung, eine Kurzbezeichnung des Volksbegehrens etc.).

Der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von zwei Wochen über die Anmeldung entscheiden.

Die Anmeldung für ein Volksbegehren ist im Volksbegehrengesetz 2018 genau geregelt. Zur Vorbereitung der Anmeldung, insbesondere zur Erörterung der erforderlichen Verfahrensschritte, wird empfohlen, mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt aufzunehmen:

Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43-1-53126-905203
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wird die Anmeldung zugelassen, wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) registriert. Ab der Registrierung des Volksbegehrens können Unterstützungserklärungen dafür abgegeben werden. Die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens erhält eine Registrierungsnummer und Zugangsdaten, mittels derer sie/er online abfragen kann wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden.

Weiterführende Links

  • Volksbegehren (→ BMI)
  • Wie können Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher unterstützen? (→ BMI)
  • Auflistung aller Volksbegehren der zweiten Republik (→ BMI)
  • Volksbegehren (→ Parlamentsdirektion)

Rechtsgrundlagen

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG)

Zum Formular

  • Volksbegehren − Online-Unterstützung/Online-Unterschrift via oesterreich.gv.at
    (ID Austria oder EU Login erforderlich)
  • Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens
Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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