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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Vorarlberg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Vorarlberg auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

  • Der Ausgehzeiten
  • Des Übernachtens in Beherbergungsbetrieben
  • Des Anbietens, Vorführens, Weitergebens oder Zugänglichmachens von jugendgefährdenden Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen
  • Des verbotenen Aufenthalts an bestimmten Orten
  • Rauchen und Alkohol
  • Sonstiger Rausch- und Suchtmittel

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und  Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,

  • im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
  • Geldstrafe bis zu 5.000 Euro
Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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