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Vorführung und Beugehaft

Vorführung

Im Ermittlungsverfahren

Personen haben einer Vorladung zu einem bestimmten Termin zur Vernehmung (sei es als Beschuldigter oder als Zeuge) Folge zu leisten. Bleiben ordnungsgemäß geladene Personen unentschuldigt fern, können sie von den Sicherheitsbehörden zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

Bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten wurde, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

Im Hauptverfahren

Bleiben ordnungsgemäß geladene Zeugen unentschuldigt der Hauptverhandlung fern, kann der Richter deren unverzügliche Vorführung anordnen. Ist dies nicht möglich, kann das Gericht im Ermittlungsverfahren getätigte Aussagen verlesen oder die Hauptverhandlung vertagen. Zudem kann über den ausgebliebenen Zeugen gleichzeitig eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Muss die Hauptverhandlung vertagt werden, kann der ausgebliebene Zeuge zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet werden.

Erscheint der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, entscheidet das Gericht je nach Situation in Abwesenheit des Angeklagten oder vertagt die Hauptverhandlung und ordnet gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten an.

Beugemittel

Verweigert eine Person, die nicht der Straftat verdächtigt wird, eine gesetzlich verpflichtende Handlung, können Beugemittel verhängt werden. Diese Beugemittel reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in wichtigen Fällen maximal sechs Wochen betragen kann.

Zeugen können etwa – sofern sie zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch die Anwendung von Beugemitteln zur Aussage bewegt werden. Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugemittel erreicht werden.

Hinweis:

Die Anordnung derartiger Zwangsmittel kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilverfahren ergehen.

Rechtsgrundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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