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Mopedkauf

Vor allem bei größeren Anschaffung (z.B. Mopedkauf) wird die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters (idR eines Elternteils) zum  Abschluss eines Rechtsgeschäfts benötigt. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist der Kaufvertrag bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam. Das heißt, dass die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der jugendlichen Person zwar grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden bleibt, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der Eltern abhängt. Damit das Geschäft nicht für eine lange Zeit in der Schwebe ist, kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner eine Frist zur Abgabe einer solchen Zustimmung setzen. 

Wenn die Eltern nicht zustimmen, ist der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam, so als ob er nicht zustande gekommen wäre. In diesem Fall würde das Moped bei der Verkäuferin/beim Verkäufer bleiben bzw. müsste dieser/diesem zurückgegeben werden. Im Gegenzug müsste der Kaufpreis erstattet werden.

Hinweis:

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, die eine jugendliche Person zustimmungslos abschließt, werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw. rechtswirksam. Durch Abgabe einer freiwilligen schriftlichen Erklärung (nachträgliche Anerkennung) durch die volljährig gewordene Person können sie aber Gültigkeit erlangen.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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