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Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)

Welche Geschäfte Kinder und Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.

Personen unter sieben Jahren (Kinder)

Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig, d.h. sie können sich durch Geschäfte weder berechtigen noch verpflichten. Derartige Geschäfte sind absolut nichtig, also rechtlich nicht existent.

Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Kinder können kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Wurstsemmel, Süßigkeiten), die von Kindern dieses Alters üblicherweise getätigt werden, eigenständig vornehmen (Taschengeldgeschäfte). Taschengeldgeschäfte werden jedoch nicht sofort, sondern erst mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch das Kind rechtswirksam.
  • Kinder können Geschenke, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, eigenständig annehmen.

Personen zwischen sieben und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)

Zwischen sieben und 14 Jahren ist jede jugendliche Person beschränkt geschäftsfähig. Auch unmündige Minderjährige können wie Kinder selbstständig Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Büchern oder CDs), welche erste mit Pflichterfüllung durch die jugendliche Person wirksam werden, tätigen und rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Größere Geschäfte (z.B. Kauf eines Fahrrads) sind jedoch anders als bei Kindern nicht absolut nichtig, sondern schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie zunächst ungültig sind, aber durch die nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das ist idR ein Elternteil) noch gültig werden können. Bis diese Zustimmung vorliegt, ist die Vertragspartnerin/der Vertragspartner gebunden. Sie/er kann aber von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter innerhalb angemessener Frist eine Erklärung verlangen. Gibt diese/dieser innerhalb der Frist keine Erklärung ab oder genehmigt sie/er das Geschäft nicht, so ist es von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.

Auch bei der Annahme von Geschenken, mit denen Verpflichtungen verbunden sind (z.B. ein Haustier, das gepflegt und gefüttert werden muss, wobei auch Kosten entstehen), ist das Einverständnis der Vertreterin/des Vertreters erforderlich.

Beispiel:

Der Kauf eines Fernsehgerätes ist weder eine kleinere alltägliche Anschaffung noch altersüblich für unmündige Minderjährige. Gleiches gilt für Mountainbikes oder Smartphones. Ein solcher Vertrag kann daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.

Wird diese Zustimmung nicht erteilt bleibt z.B. das Fernsehgerät bei der Verkäuferin/dem Verkäufer, umgekehrt muss aber die/der mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)

Zwischen 14 und 18 Jahren ist jede jugendliche Person – da minderjährige Personen idR im Umgang mit Rechtsgeschäften noch unerfahren sind – ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, darf aber mehr tun als jugendliche Personen zwischen sieben und 14 Jahren.

Die jugendliche Person darf sich nun auch zu kleineren Arbeiten (Ferialjobs, Babysitten u.Ä.) selbstständig verpflichten. Wichtig ist, dass das Kindeswohl (z.B. Schulleistungen) nicht darunter leidet. Sollte dies der Fall sein, haben die Eltern das Recht, diese Tätigkeiten zu verbieten.

Achtung:

Der Abschluss eines Lehrvertrags oder sonstiger Ausbildungsverträge darf nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden.

Mündige Minderjährige dürfen grundsätzlich auch über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), frei verfügen und sich verpflichten. Kleine Anschaffungen (z.B. eine CD oder Zeitschriften) dürfen Jugendliche dieser Altersgruppe daher beispielsweise mit ihrem Taschengeld oder dem Geburtstagsgeld selbst machen. Diese Geschäfte können jedoch im Gegensatz zu den Taschengeldgeschäften von Kindern und unmündig minderjährigen Personen bereits vor Pflichterfüllung durch die minderjährige Person wirksam werden.

Auch kleinere Aufträge, beispielsweise für die Reparatur des Fahrrads, dürfen sie selbst geben. Durch derartige Geschäfte darf jedoch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird.

Jugendliche sind ab 18 Jahren voll geschäftsfähig, d.h. sie können u.a. eigenständig diverse Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet. Darüber hinaus können sie durch schriftliche Erklärung Verpflichtungen aus einem Vertrag, den sie noch vor Erreichen der Volljährigkeit (z.B. Mopedkauf mit 17 Jahren) abgeschlossen haben, als rechtswirksam anerkennen. Dadurch werden ursprünglich unwirksame Verträge "geheilt".

Hinweis:

In bestimmten Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für die Minderjährige/den Minderjährigen bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.

Beispiele sind:

  • Anlage von Geld der/des Minderjährigen in Aktien
  • Übernahme eines Mietrechtes
  • Vermietung einer der/dem Minderjährigen gehörenden Wohnung
  • Unterhaltsvereinbarungen der Eltern über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes

Weiterführende Links

  • Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit

  • Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche
  • Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)
  • Pflegschaftsgericht (BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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