Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
Allgemeine Informationen
Achtung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Unbescholtenheit
- keine gerichtlichen Verurteilungen
- kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
- keine häufigen und/oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
- Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
- Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt. Die letzten geltend gemachten sechs Monate müssen jedenfalls unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen.
- Deutschkenntnisse (Nachweis von Deutschkenntnissen) und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftstest)
- Nachweis außer Ausnahme (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
- keine Rückkehrentscheidung
- keine Rückführungsentscheidung eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
- keine Nähe zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- grundsätzlich Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
- die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist persönlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Weiters sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde schriftlich oder niederschriftlich (z. B. durch ein Protokoll), insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.
Die zuständige Behörde informiert über die Urkunden und Nachweise, die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind.
Erforderliche Unterlagen
Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund der persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der Landesregierung.
Zusätzliche Informationen
Die österreichische Verfassung legt fest, dass der Vollzug des Staatsbürgerschaftswesens in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer fällt. Daher führen auch ausschließlich die Bundesländer die Staatsbürgerschaftsverfahren (von der Entgegennahme von Anträgen bis hin zur Entscheidung in Form eines Bescheids). Zuständig ist jenes Bundesland, in dem die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle sind auf den folgenden Websites zu finden:
- Staatsbürgerschaft - Land Burgenland
- Wahlrecht, Staaatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen - Land Kärnten
- Staatsbürgerschaft - Land Niederösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Oberösterreich
- Staatsbürgerschaft - Land Salzburg
- Staatsbürgerschaft (Referat) - Land Steiermark
- Staatsbürgerschaft - Land Tirol
- Die österreichische Staatsbürgerschaft - Land Vorarlberg
- Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Stadt Wien
Weiterführende Links
Mein Österreich – Vorbereitung zur Staatsbürgerschaft (BMI, BKA)
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 19 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 3 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Staatsbürgerschaftsverordnung)
