Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 anzugleichen.
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Nachtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden, ist generell verboten.
Bundesland | Regelung |
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Burgenland |
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Kärnten |
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Niederösterreich |
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Oberösterreich |
In Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben In Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen In Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden In sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können In Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden In Räumen, in denen Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werden und in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden
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Salzburg |
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Steiermark |
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Tirol |
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Vorarlberg |
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Wien |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion