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Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2.000 Euro (bis zum Jahr 2023: 1.000 Euro) pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).

Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe beziehen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuschuss oder etwaige von anderen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern bezogene Zuschüsse zu geben.

Der Zuschuss ist direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen zu leisten, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann auch die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise ersetzen.

Weiterführende Links

Steuerbuch (→ BMF)

Formulare

Kinderbetreuungskosten – steuerfreier Zuschuss – Erklärung – L35

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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