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Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Sie haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
  • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Weiterführende österreichische Links

  • Rechte von Menschen mit Behinderung im Busverkehr (→ apf)
  • Liste der EU-Busbahnhöfe mit Hilfestellungen (→ apf) 
  • VIB-Vienna International Busterminal (→ VIB)
  • Rechte für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (→ Your Europe)
  • Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
  • Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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