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Jobsuche

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Zuständige Stelle
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Eine Behinderung muss nicht immer zu verminderter Arbeitsfähigkeit führen.

Bei der Arbeitssuche bekommen Sie Unterstützung durch:

  • Das Arbeitsmarktservice (→ AMS), das spezielle Angebote für Arbeitsuchende mit Behinderungen in seinem Programm hat.
  • Das Jugendcoaching, ein Beratungs- und Unterstützungsangebot des Sozialministeriumservice, das gemeinsam mit ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen sowie mit Jugendlichen mit Behinderungen individuelle Empfehlungen für die berufliche Zukunftsplanung erarbeitet und nachhaltige Ziele definiert.
  • Die Arbeitsassistenz (→ USP), ein Beratungs- und Unterstützungsangebot des Sozialministeriumservice, das durch intensive persönliche Vorbereitung, Beratung und Begleitung die Chancen von Menschen mit Behinderungen auf eine Berufliche Teilhabe wesentlich fördert und eine nachhaltige Teilhabe am ersten Arbeitsmarkt ermöglicht.
  • Netzwerk Berufliche Assistenz (→ NEBA). Das "Netzwerk Berufliche Assistenz" (NEBA) des Sozialministeriumservice bietet mit seinen Leistungen die Dachmarke für das sehr differenzierte System zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Über Förderangebote für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber (→ USP) oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer berät Sie gerne die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS).

Arbeitsunfähigkeit

Für Menschen, die arbeitsunfähig sind, gibt es

  • Leistungen der Sozialversicherung (→ SV), wenn bereits Versicherungsansprüche erworben wurden, z.B. Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeitspension
  • Leistungen aus der Mindestsicherung

Tagesstrukturen ermöglichen jenen, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen können, eine Möglichkeit zur aktiven Gestaltung des Alltags.

Reform der Arbeitsunfähigkeit bis 25

Seit Inkrafttreten der Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Ausbildungspflichtgesetzes (BGBl I Nr. 174/2023) mit 1. Jänner 2024 entfällt die automatische Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei denen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen:

  • Die Gesetzesreform ist ein wichtiger Schritt in Richtung chancengleicher Zugang zum Arbeitsmarkt für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  • Diese Personen haben nunmehr chancengleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, werden vom AMS vorgemerkt und betreut und können entsprechende Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen
  • Das Jugendcoaching führt auf Grundlage einer chancenorientierten Potenzialanalyse eine Perspektivenplanung durch und klärt im Rahmen des Schnittstellenmanagements in Zusammenarbeit mit dem AMS und den Ländern im Rahmen der Systempartnerschaft passende weiterführende Maßnahmen für eine erfolgreiche Heranführung an und Integration in den Arbeitsmarkt ab

Nähere Informationen finden Sie unter FAQ: Arbeitsfähigkeit bis 25 (→ BMAW)

Zuständige Stelle

  • Die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw.
  • Der Magistrat Ihres Wohnbezirkes
  • Das Arbeitsmarktservice (→ AMS)
  • Das Sozialministeriumservice (→ SMS)
  • Die Pensionsversicherung (→ PV)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • → Soziale Initiative Salzburg
  • → Wien Work
  • Broschüre "Rund um Arbeit und Behinderung" (→ AMS)

Rechtsgrundlagen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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+43 7476 82 50
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Montag, 07:30-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr
DIENSTAG KEINE AMTSSTUNDEN
Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30-12:00 Uhr
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