Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 21.03.2020 aufgrund der §§ 7 und 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 verordnet:
Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950
§ 1
(1) Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Amstetten haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg 1. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien sowie 2. den österreichischen Gemeinden Flachau, Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Großarltal mit den Kommunen Großarl und Hüttschlag, Heiligenblut, gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle und dem Land Tirol verpflichtet, ab Rückkehr, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne, anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren (telefonisch oder mittels Webformular auf https://www.noe.gv.at/einreise).
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis (Anlage A) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist.
§ 2
Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des § 1 Abs. 1 genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei einer beruflichen Tätigkeit
1. in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,
2. die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder
3. die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.
Dies gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl.
Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.03.2020 über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950 außer Kraft.
Die Bezirkshauptfrau
Mag. G e r e r s d o r f e r
Covid 19 (Coronavirus) - Verordnung Reiserückkehrer BH AM vom 21.03.2020.pdf
Montag, 13. Juli 2020